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Copyright 2009: Adrian Breuer |
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Sondereigentum |
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Sondereigentum
Gegenstand des Sondereigentums sind die in der Teilungserklärung hierzu bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können. Dabei darf das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf dem Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers nicht über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden. In der Literatur wird Sondereigentum als Luftraum innerhalb der Ummauerung beschrieben. Diese Ummauerung (Wohnung, Büro, Laden, Praxis...) muss also eindeutig von anderen Ummauerungen und vom gemeinschaftlichen Eigentum getrennt sein. Dazu wird in der Regel ein eigener abschließbarer Zugang erforderlich sein.
Die Abgrenzung von Sondereigentum zu Gemeinschaftseigentum erfolgt durch den so genannten Aufteilungsplan, der bei Begründung des Wohnungseigentums zu erstellen ist und im Grundbuch eingetragen wird. Unter dem Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung zu verstehen, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. In diesem Aufteilungsplan müssen alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweil gleichen Nummer gekennzeichnet werden.
Das Sondereigentum kann nicht ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, veräußert oder belastet werden.
Was gehört zum Sondereigentum, was ist Gemeinschaftseigentum?
In Kürze: Warum gehört der Heizkostenverteiler zum Gemeinschaftseigentum

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