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Copyright 2009: Adrian Breuer |
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Vertragsende |
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Beendigung des Mietvertrag
Der Mietvertrag kann beendet werden durch
- Zeitablauf
- Kündigung
- Aufhebungsvertrag
- Eintritt einer auflösenden Bedingung
Zeitablauf
Ein Zeitmietvertrag, der ja auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, endet mit Ablauf dieser Zeit, sofern er nicht in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder verlängert wird. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt trotz der Befristung von Mietverhältnissen bestehen. Ist der Vertrag ausgelaufen, kann der Mieter weder eine Fortsetzung vom Vermieter verlangen noch kann ihm das Gericht eine Räumungsfrist einräumen.
Kündigung
Der Mietvertrag kann gekündigt werden als
- außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- ordentliche Kündigung
Für sämtliche Kündigungen ist die Schriftform erforderlich. Ebenso ist im Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund anzugeben.
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Voraussetzung dieser Kündigung ist ein berechtigtes Interesse des Mieters bzw. Vermieters. Dies kann für den
Mieter
- Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung
- Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen
- Mieterhöhung
- Staffelmietvertrag nach Ablauf des 4. Jahres
- Tod des Mitmieters
- Erhöhung der Kostenmiete
Vermieter
- Kündigungsrecht gegenüber dem Erben
- gegenüber Eintrittsberechtigten nach Tod des Mieters
- Ersteher in der Zwangsversteigerung
- Erwerber im Insolvenzverfahren
- Nach Wegfall des Nießbrauchs
sein. In allen Fällen muss die Kündigung bis zum 3. Werktag eingegangen sein und gilt zum Ablauf des übernächsten Monats.
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Weiterführung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr weitergeführt werden kann. Dies kann für den
Mieter
- Gebrauch unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zumutbar
- Nichtgewährung des Gebrauchs
- Gesundheitsgefährdung
- Störung des Hausfriedens
Vemieter
Ordentliche Kündigung
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